Allgemeine Geschäftsbedingungen
JANGER GmbH
KI-Services und Softwarelösungen
für den Mittelstand
Diese AGB umfassen 16 Paragraphen und regeln alle Leistungen der JANGER GmbH im Bereich KI und Software.
Vertragliche Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der JANGER GmbH (nachfolgend "Anbieter") und dem Kunden (Anbieter und Kunde im Folgenden gemeinsam "Parteien").
(2) Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung dieser AGB. Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
(3) Die Leistungen des Anbieters richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB (B2B). Der Kunde bestätigt mit seiner Willenserklärung zum Vertragsschluss, dass er in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(4) Da sich die Leistungen des Anbieters ausschließlich an Unternehmer richten, besteht kein Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB.
§ 2 Vertragsschluss und Leistungsarten
(1) Angebote des Anbieters sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt zustande durch:
- Auftragsbestätigung des Anbieters in Schrift- oder Textform, oder
- tatsächlichen Beginn der Leistungserbringung.
(2) Sämtliche Leistungen des Anbieters sind Dienstleistungen im Sinne von § 611 BGB. Der Anbieter schuldet die vereinbarte Tätigkeit, nicht einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Die Anwendung von Werkvertragsrecht (§ 631 BGB) ist ausgeschlossen, es sei denn, die Parteien vereinbaren dies ausdrücklich und schriftlich im jeweiligen Einzelvertrag für konkret bezeichnete Leistungsbestandteile.
(3) Der Anbieter erbringt Leistungen in folgenden Formen:
- Projektbasierte Leistungen: Einmalige Aufträge mit definiertem Tätigkeitsumfang und Zeitrahmen, z. B. Beratung zu KI-Systemen, Unterstützung bei der Implementierung von Software oder Durchführung von Beratungsprojekten.
- Retainer-Vereinbarungen: Laufende Dienstleistungsverträge mit einem monatlich vereinbarten Leistungskontingent zur kontinuierlichen Betreuung, Wartung oder Beratung zu Weiterentwicklung.
- Abonnements (SaaS): Zeitlich wiederkehrende Bereitstellung von Softwarelösungen oder digitalen Produkten als Nutzungslizenz gegen monatliche oder jährliche Vergütung.
- Digitale Produkte: Einmaliger Erwerb von Software, Templates, Dokumentationen oder anderen digitalen Erzeugnissen.
(4) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot des Anbieters.
§ 3 Leistungserbringung
(1) Der Anbieter schuldet die vereinbarte Tätigkeit als Dienstleistung im Sinne des § 611 BGB, nicht einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, soweit sich aus dem Angebot nicht explizit etwas anderes ergibt. Insbesondere werden keine konkreten Ergebnisse, Konversionsrate, Kennzahlen oder messbaren Geschäftserfolge geschuldet. Angaben in Marketingmaterialien, auf der Website oder in Präsentationen des Anbieters (z. B. zu möglichen Einsparungen, Effizienzsteigerungen oder Leistungskennzahlen) stellen keine zugesicherten Eigenschaften oder Garantien dar, sondern dienen ausschließlich der Veranschaulichung.
(2) Der Anbieter erbringt seine Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik und mit der im Geschäftsverkehr üblichen Sorgfalt unter Einbeziehung oder Zuhilfenahme von Künstlicher Intelligenz (KI). KI-basierte Ergebnisse werden nach bestem Wissen und Gewissen konfiguriert und optimiert.
(3) Der Anbieter weist ausdrücklich darauf hin, dass KI-Systeme probabilistisch arbeiten. Die Ergebnisse von KI-Anwendungen können im Einzelfall ungenau oder unvollständig sein. Dies haben die Parteien insbesondere im Rahmen der Ermittlung der Vergütung der Dienstleistungen des Anbieters bereits zugunsten des Kunden berücksichtigt. Der Anbieter übernimmt vor diesem Hintergrund nach dem Willen der Parteien keine Gewährleistung oder Garantie für die inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit KI-generierter Ausgaben. Der Kunde ist verpflichtet, KI-generierte Ergebnisse eigenständig auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Eignung zu prüfen, bevor er sie geschäftlich verwendet. Bei automatisierter Massenverarbeitung (z. B. Batch-Analysen, Datenextraktion oder Klassifizierung großer Datenmengen) erhöht sich das Risiko fehlerhafter Einzelergebnisse systembedingt. Der Kunde trägt in diesen Fällen die Verantwortung für die Validierung der Gesamtergebnisse.
(4) Termine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Anbieter ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden oder die Verbindlichkeit aus dem Angebot wörtlich hervorgeht. Der Anbieter informiert den Kunden rechtzeitig, wenn absehbar ist, dass vereinbarte Fristen nicht eingehalten werden können. Terminverzögerungen, die auf fehlende oder verspätete Mitwirkung des Kunden zurückzuführen sind, berechtigen den Anbieter zur entsprechenden Verschiebung der Termine.
(5) Der Anbieter ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und qualifizierte Dritte zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten einzusetzen.
(6) Der Anbieter setzt zur Leistungserbringung KI-gestützte Werkzeuge ein, insbesondere Large Language Models (LLMs) wie Claude (Anthropic), ChatGPT (OpenAI) und Gemini (Google). Diese werden als interne Hilfsmittel zur Analyse, Texterstellung, Programmierung und Qualitätssicherung verwendet. Der Anbieter nutzt ausschließlich Anbieter, die vertraglich zusichern, über die API eingegebene Daten nicht zum Training ihrer Modelle zu verwenden. Bei Einzelergebnissen (z. B. Konzepte, Texte, Analysen) werden KI-generierte Ausgaben vom Anbieter fachlich geprüft, bevor sie an den Kunden übergeben werden. Bei automatisierter Massenverarbeitung großer Datenmengen erfolgt die Prüfung stichprobenartig; der Kunde wird auf die Art der Verarbeitung und den Umfang der Qualitätssicherung im jeweiligen Angebot oder Einzelvertrag hingewiesen. Eine automatisierte Entscheidungsfindung im Sinne von Art. 22 DSGVO findet nicht statt.
(7) Der Anbieter erbringt seine Leistungen Montag bis Freitag in der Zeit von 09.00 bis 17.00 Uhr. Davon ausgenommen ist zudem eine Leistungserbringung an gesetzlichen Feiertagen in Baden-Württemberg.
(8) Der Erfüllungs- und Leistungsort für die Pflichten des Anbieters ist der Sitz des Anbieters, soweit nicht ein anderer Leistungsort explizit vereinbart ist.
(9) Soweit der Kunde dem Anbieter personenbezogene Daten seiner Mitarbeiter oder Dritter zur Verfügung stellt, ist der Kunde dafür verantwortlich, die betroffenen Personen über die KI-gestützte Verarbeitung gemäß Art. 13, 14 DSGVO zu informieren und — sofern erforderlich — deren Einwilligung einzuholen. Der Kunde stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung dieser Pflicht resultieren.
§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung erfolgt, soweit die Parteien etwas anderes nicht vereinbart haben, aufwandsbezogen und richtet sich nach dem jeweiligen Angebot oder, falls dort keine Vergütung angegeben ist, nach der geltenden Preisliste. Alle Preise verstehen sich netto, mithin zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Bei Retainer-Vereinbarungen und Abonnements erfolgt die Abrechnung monatlich im Voraus, jeweils zum ersten Tag des jeweiligen Abrechnungszeitraums, sofern nicht anders vereinbart. Nicht abgerufene Leistungskontingente aus Retainer-Vereinbarungen verfallen am Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums, sofern nicht anders vereinbart.
(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Bei nicht fristgerechter Zahlung kommt der Kunde, ohne dass es einer Mahnung bedarf, in Verzug.
(4) Der Anbieter ist berechtigt, bei Zahlungsverzug des Kunden die weitere Leistungserbringung einzustellen oder den Zugang zu bereitgestellter Software zu sperren, bis die ausstehenden Beträge beglichen sind.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde wird die vertragliche Zusammenarbeit mit dem Anbieter in jeder Phase durch aktive und angemessene Mitwirkungshandlungen fördern. Der Kunde stellt dem Anbieter insbesondere alle für die Durchführung des Auftrags notwendigen Unterlagen, Daten, Informationen und Zugänge rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung. Dies umfasst insbesondere:
- Zugangsdaten zu relevanten Systemen und Plattformen
- Nutzungsberechtigungen für die betroffenen IT-Systemen und der IT-Infrastruktur des Kunden
- Erforderliche Daten oder Datensätze, ggfs. Testdaten und Beispieldatensätze
- Content, Texte, Bilder und sonstige Inhalte
- Technische Dokumentationen und Schnittstellenbeschreibungen
- Freigaben und Genehmigungen
(2) Der Kunde benennt einen fachkundigen Ansprechpartner, der zur Entscheidungsfindung befugt ist und dem Anbieter für Rückfragen innerhalb der üblichen Geschäftszeiten zur Verfügung steht. Der Ansprechpartner ist namentlich im Einzelvertrag zu benennen.
(3) Sämtliche vom Anbieter angeforderten Informationen, Unterlagen, Zugänge und Freigaben sind vom Kunden innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Anforderung bereitzustellen. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht fristgerecht nach, ist der Anbieter berechtigt, betroffene Termine und Fristen entsprechend der eingetretenen Verzögerung zu verschieben.
(4) Der Kunde stellt sicher, dass die von ihm bereitgestellten Daten und Inhalte frei von Rechten Dritter sind und keine gesetzlichen Vorschriften verletzen, insbesondere Datenschutz- und Urheberrechtsbestimmungen.
(5) Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche zumutbaren Maßnahmen zur Datensicherung und zur Abwehr von Schadsoftware nach dem aktuellen Stand der Technik zu ergreifen. Die Datensicherung hat wenigstens einmal pro Tag zu erfolgen. Die Backups sind wenigstens neun Monate vorzuhalten.
(6) Verzögerungen, die auf die Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Kunden zurückzuführen sind, gehen nicht zulasten des Anbieters. Vereinbarte Termine und Fristen verschieben sich um den Zeitraum der durch den Kunden verursachten Verzögerung zuzüglich der erforderlichen Anlaufzeiten. Der Anbieter ist berechtigt, den hierdurch entstehenden Mehraufwand nach Aufwand zu den im Vertrag vereinbarten Stundensätzen gesondert in Rechnung zu stellen.
§ 6 Nutzungsrechte und geistiges Eigentum
(1) An den im Rahmen der Leistungserbringung erstellten Arbeitsergebnissen (Software, Konfigurationen, Dokumentationen, Konzepte) erhält der Kunde unter der aufschiebenden Bedingung der vollständiger Bezahlung ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Zweck, sofern im Einzelvertrag nicht anders geregelt.
(2) Vorbestehende Werkzeuge, Bibliotheken, Methoden und Frameworks des Anbieters (nachfolgend "Anbieter-IP") verbleiben im Eigentum des Anbieters. Der Kunde erhält hieran ein einfaches Nutzungsrecht im Rahmen des Vertragszwecks.
(3) KI-generierte Ergebnisse: An Ausgaben, die durch KI-Systeme erzeugt werden (Texte, Analysen, Auswertungen), erwirbt der Kunde das Nutzungsrecht im Rahmen des Vertragszwecks. Der Anbieter übernimmt keine Gewähr dafür, dass KI-generierte Ergebnisse urheberrechtlichen Schutz genießen oder frei von Rechten Dritter sind.
(4) Die vom Kunden bereitgestellten Daten und Inhalte verbleiben im Eigentum des Kunden. Der Anbieter erhält ein zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränktes Nutzungsrecht zur Erbringung der vereinbarten Leistungen.
(5) Kundendaten werden nicht zum Training von KI-Modellen verwendet, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Ein "Training von KI-Modellen" im Sinne dieser Bestimmung umfasst ausschließlich die dauerhafte Integration von Kundendaten in die Modellparameter des Basis-Modells durch Verfahren des Fine-Tunings oder Pre-Trainings, bei denen die Gewichtungsmatrizen des neuronalen Netzes durch Backpropagation-Algorithmen angepasst werden, sodass das Wissen des Modells selbst dauerhaft verändert wird. Davon ausdrücklich abgegrenzt und nicht als Training im Sinne dieser Regelung zu verstehen sind insbesondere:
- (a) Die Erstellung und Konfiguration von kundenspezifischen KI-Agenten;
- (b) Die Nutzung von Daten zur Herstellung eines Kontextbezugs im Rahmen der Inferenz; sowie
- (c) die Indizierung und Speicherung von Daten in einer Vektordatenbank zum Zwecke des RAG-Verfahrens, bei dem das Modell lediglich lesend auf externe Wissensquellen zugreift, ohne seine internen Parameter zu verändern.
§ 7 Datenschutz und Datensicherheit
(1) Der Anbieter verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere der DSGVO und des BDSG.
(2) Soweit der Anbieter im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO ab.
§ 8 Laufzeit und Kündigung
(1) Projektbasierte Verträge enden mit der vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistungen. Die Leistung gilt als erbracht, wenn der Anbieter die vereinbarten Tätigkeiten abgeschlossen und das Ergebnis übergeben hat. Das Recht der ordentlichen Kündigung ist für beide Parteien ausgeschlossen.
(2) Retainer-Vereinbarungen und Abonnements können von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums schriftlich gekündigt werden, sofern im Einzelvertrag keine abweichende Regelung getroffen wurde. Eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit ist für beide Parteien ausgeschlossen.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei wesentliche Vertragspflichten trotz schriftlicher Abmahnung und angemessener Nachfrist nicht erfüllt oder wenn über das Vermögen einer Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
(4) Nach Beendigung des Vertrags stellt der Anbieter dem Kunden auf Wunsch alle kundeneigenen Daten in einem gängigen Format zur Verfügung. Der Anbieter löscht kundeneigene Daten spätestens 90 Tage nach Vertragsende, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
§ 9 Gewährleistung und Leistungsqualität
(1) Der Anbieter gewährleistet, dass die erbrachten Tätigkeiten den vertraglich vereinbarten Leistungsbeschreibung entsprechen. Maßgeblich ist der Leistungsumfang gemäß Angebot. Ein bestimmter Erfolg wird nicht geschuldet.
(2) Beanstandungen sind vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Entdeckung, schriftlich unter konkreter Beschreibung der beanstandeten Leistung anzuzeigen. Bei offensichtlichen Mängeln beginnt die Frist mit der Übergabe der Leistung. Für etwaig vereinbarte Werkleistungen gilt § 13.
(3) Der Anbieter wird berechtigte Beanstandungen innerhalb einer angemessenen Frist nachbessern. Schlägt die Nachbesserung nach zwei Versuchen fehl, kann der Kunde eine Minderung der Vergütung verlangen. Ein etwaiges gesetzliches Rücktrittsrecht des Kunden ist ausgeschlossen.
(4) Ansprüche wegen Schlechtleistung verjähren 12 Monate nach Übergabe der jeweiligen Leistung.
(5) Beanstandungen, die auf fehlerhafte oder unvollständige Angaben des Kunden, auf unsachgemäße Nutzung oder auf Veränderungen durch den Kunden ohne Zustimmung des Anbieters zurückzuführen sind, begründen keine Ansprüche.
§ 10 Haftung
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist eine Haftung des Anbieters ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen sowie für Datenverlust.
(4) Eine Haftung des Anbieters ist der Höhe nach begrenzt auf 50 % des Netto-Auftragswerts des jeweiligen Einzelauftrags bzw. bei laufenden Verträgen auf 50 % der in den letzten 12 Monaten gezahlten Netto-Vergütung, in jedem Fall jedoch auf höchstens 50.000,00 EUR je Schadensfall. Dies gilt nicht für die Haftung nach Absatz 1.
(5) Der Anbieter haftet nicht für Schäden, die durch die Nutzung KI-generierter Ergebnisse entstehen, da die Verwendung von KI in der Vergütung berücksichtigt ist und im Interesse und auf Gefahr des Kunden erfolgt. Der Kunde wird im eigenen Interesse, KI-generierte Ausgaben vor einer geschäftlichen Verwendung auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Eignung zu prüfen. Dies gilt insbesondere für Texte, Analysen, Empfehlungen, Code und sonstige Ausgaben von KI-Systemen.
(6) Der Anbieter haftet nicht für Schäden durch höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Dritte, insbesondere die Anbieter von KI-Systemen oder technische Ausfälle, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen.
(7) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
§ 11 Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und nur für die Zwecke der Vertragsdurchführung zu verwenden.
(2) Als vertraulich gelten insbesondere Geschäftsgeheimnisse, technische Informationen, Konzepte, Know-how, Kundendaten und alle als vertraulich gekennzeichneten Unterlagen.
(3) Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, dem Empfänger bereits vor der Zusammenarbeit bekannt waren oder von Dritten rechtmäßig ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten wurden.
(4) Die Übermittlung vertraulicher Informationen an KI-Dienstleister über deren APIs im Rahmen der Leistungserbringung gemäß § 3 Abs. 6 stellt keine Verletzung der Vertraulichkeitsverpflichtung dar. Der Kunde kann der KI-gestützten Verarbeitung seiner vertraulichen Informationen jederzeit schriftlich widersprechen.
(5) Die Vertraulichkeitsverpflichtung besteht über das Vertragsende hinaus für die Dauer von drei Jahren fort.
§ 12 Verfügbarkeit und Service Level (SaaS/Abonnements)
(1) Für Softwarelösungen, die als Abonnement bereitgestellt werden, strebt der Anbieter eine Verfügbarkeit von 99 % im Monatsmittel außerhalb der Wartungsfenster an. Die Wartung kann täglich in der Zeit von 09:00 bis 17.00 Uhr erfolgen (Wartungsfenster).
(2) Bei (lokal) beim Kunden oder innerhalb der IT-Infrastruktur des Kunden installierten Systemen liegt die Verantwortung für die Verfügbarkeit der Hardware und Netzwerkinfrastruktur beim Kunden. Der Anbieter unterstützt, soweit dies zwischen den Parteien im Rahmen von Wartungsverträge vereinbart ist.
(3) Der Anbieter ist berechtigt, die bereitgestellte Software weiterzuentwickeln und Änderungen vorzunehmen, sofern diese den vertraglich vereinbarten Funktionsumfang nicht wesentlich einschränken. Wesentliche Änderungen werden dem Kunden vorab mitgeteilt.
§ 13 Abnahme und Abnahmefiktion
(1) Der Kunde hat jede vom Anbieter gelieferte (Teil)Leistung (Beratungsergebnisse, Konzepte, Dateien, Websites u. Ä.) unverzüglich, spätestens jedoch binnen fünf (5) Werktagen nach Zugang zu prüfen und etwaige Mängel schriftlich und substantiiert zu rügen, soweit es sich dabei um eine Werkleistung handelt, was wiederum explizit vereinbart sein muss.
(2) Unterbleibt eine fristgerechte Rüge, gilt die jeweilige (Teil)Leistung als vertragsgemäß genehmigt (Abnahmefiktion). Gleiches gilt, wenn der Kunde die Leistung produktiv nutzt.
(3) Rechte wegen versteckter Mängel sowie Ansprüche bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleiben von der Abnahmefiktion unberührt.
§ 14 Referenznennung
(1) Der Anbieter ist berechtigt, den Kunden, dessen Firmenlogo, Marken und das durchgeführte Projekt als Referenz auf seiner Website, in Präsentationen und in sonstigen Marketingmaterialien zu verwenden. Die Nutzung des Firmenlogos erfolgt ausschließlich zu Referenzzwecken und stellt keine Empfehlung oder Befürwortung des Anbieters durch den Kunden dar.
(2) Der Kunde kann der Referenznennung einschließlich der Logo-Nutzung jederzeit schriftlich widersprechen. Der Anbieter entfernt die Referenz innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Zugang des Widerspruchs.
§ 15 Höhere Gewalt
Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer Verpflichtungen, soweit die Nichterfüllung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Epidemien, Krieg, Streik, behördliche Anordnungen sowie Ausfälle von Telekommunikationsnetzen oder Energieversorgern, die außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei liegen.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB ist der Sitz des Anbieters.
(3) Änderungen und Ergänzungen des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
(5) Individuelle Vereinbarungen zwischen dem Anbieter und dem Kunden (Einzelverträge, Nebenabreden, Ergänzungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.










